Im Ergebnis war ein Einfamilienhaus mit Garagen, also auch ein Erfolg geschuldet, weshalb auch dieser Vertrag als Werkvertrag einzustufen ist. Ungeachtet der Zuordnung der Vereinbarungen zu einem bestimmten Vertragstypus kann jedoch festgehalten werden, dass der erste Werkvertrag zwar bereits im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bestand, aber noch nicht auf die Erstellung einer schlüsselfertigen Baute ausgerichtet war. Der zweite Werkvertrag hatte dagegen die Erstellung einer schlüsselfertigen Baute zum Inhalt, kam aber erst einige Monate später zustande. Im Zeitpunkt des Landkau-