SR 220) zu qualifizieren, zumal bei den Plänen jeweils ein Erfolg geschuldet war. Der zweite Vertrag vom 13. April 2007 bezeichnete als Gegenstand der Vereinbarung «1 EFH mit Garagen» und nannte als Leistungen des Beauftragten unter anderem das Bauprojekt, die Ausführungsplanung und die Ausführung. Im Ergebnis war ein Einfamilienhaus mit Garagen, also auch ein Erfolg geschuldet, weshalb auch dieser Vertrag als Werkvertrag einzustufen ist.