Beim Projektierungsauftrag vom 12. Dezember 2006 waren folgende Leistungen geschuldet: Vorabklärungen bezüglich Baulandparzelle, Bebaubarkeit, Baugesetz etc., Durchführung eines Bauherren- und Architektengesprächs, Berechnung eines Pauschalpreises mit Baubeschreibung sowie Erstellung mehrerer Pläne (Vorprojekt und Projektpläne, je Massstab 1:100). Dieser Vertrag ist vermutlich als Werkvertrag gemäss Art. 363 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zu qualifizieren, zumal bei den Plänen jeweils ein Erfolg geschuldet war.