– Bei „Architektenverträgen“ stellt sich immer zuerst die Frage der Rechtsnatur. Den typischen Architekturvertrag gibt es nicht, da die möglichen Leistungen vielfältig sind: Ausarbeitung von Vorstudien, Erstellen von Vor- und Bauprojekten (inkl. Detailstudien und Kostenvoranschlag), Durchführung des Baubewilligungsverfahrens, Ausschreibung und Vergabe der Unternehmerarbeiten, Bauleitung während der Projektverwirklichung, Werkabnahme und Betreuung von Mängelbehebungen. Es ist somit auf die jeweiligen Leistungen abzustellen, um den Vertrag zu qualifizieren (vgl. AJP 2008 S. 1309). Beim Projektierungsauftrag vom 12. Dezember 2006 waren folgende Leistungen geschuldet: