3.3 In zeitlicher Nähe zum Kaufvertrag vom 19. Dezember 2006 haben die Beschwerdeführer zwei weitere Verträge abgeschlossen. Vertragspartei war hierbei jeweils die X. AG und nicht die Verkäuferin des Baugrundstücks. Es handelte sich einerseits um den Projektierungsauftrag vom 12. Dezember 2006, welcher eine Woche vor dem Kaufvertrag abgeschlossen wurde, und andererseits um den Vertrag für Architekturleistungen vom 13. April 2007. – Bei „Architektenverträgen“ stellt sich immer zuerst die Frage der Rechtsnatur.