5 3.2 Es ist unbestritten, dass allein der Kaufvertrag vom 19. Dezember 2006 den Beschwerdeführern noch keinen Anspruch auf eine schlüsselfertige Baute verschaffte. In Ziff. III.4. des Kaufvertrages bestätigen sie denn auch ausdrücklich, dass sie mit der Verkäuferschaft keinen Vertrag betreffend die Erstellung von schlüsselfertigen Bauten auf dem Vertragsobjekt abgeschlossen hätten. Der Steuertatbestand ist in dieser Hinsicht nicht erfüllt.