3. 3.1 Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer geltend, das Rechtsgeschäft zwischen den Beteiligten habe sich auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Verkauf des Baulandes erschöpft. Beim Abschluss des Kaufvertrages habe weder ein Werkvertrag für die Realisierung eines sich in Planung befindenden Projekts bestanden, noch sei eine Verpflichtung zum Abschluss eines solchen vorgelegen. Vor diesem Hintergrund hätten sie selber entscheiden können, mit wem, wann und auf welche Weise sie das Bauland hätten überbauen wollen. Alleine aus der zeitlichen Nähe zwischen dem Kauf des Baulandes, der Planung und Überbauung ableiten zu wollen, der wirtschaftliche Gehalt des