2 Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 führen A. Beschwerde bei der Justiz-, Ge- meinde- und Kirchendirektion (JGK). Sie beantragen, die Einspracheverfügung des Kreisgrundbuchamtes vom 30. November 2007 sei aufzuheben und die Handänderungssteuer sei auf Fr. 3'375.– (1,8 % von Fr. 187'500.–) zu veranlagen. In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2008 beantragt das Kreisgrundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 27. Februar 2008 Gebrauch machten. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher einzugehen.