Es erwog, dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände angenommen werden müsse, dass die Käufer in ihrem Entscheid, mit wem, wie und wann sie ihr Baugrundstück überbauen wollten, nicht mehr frei waren. Davon sei auszugehen, weil der Kaufvertrag, der Projektierungsauftrag und der Werkvertrag in einer besonders engen Art und Weise miteinander verknüpft sowie voneinander abhängig seien und die drei Vereinbarungen im Ergebnis der Übereignung einer schlüsselfertigen Baute gleichkämen. Neben dem Kaufpreis seien deshalb auch die Bau- und Planungskosten für die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer relevant. C.