Gegen die Verfügung vom 27. August 2007 erhoben A. am 21. September 2007 Einsprache. Mit Verfügung vom 30. November 2007 bestätigte das Kreisgrundbuchamt seine Veranlagungsverfügung. Es erwog, dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände angenommen werden müsse, dass die Käufer in ihrem Entscheid, mit wem, wie und wann sie ihr Baugrundstück überbauen wollten, nicht mehr frei waren.