B. Der beurkundende Notar deklarierte und entrichtete am 5. Februar 2007 die Handänderungssteuer von Fr. 3'375.– für den Kaufpreis der Parzelle (1,8 % von Fr. 187'500.–). Das Kreisgrundbuchamt verfügte daraufhin am 27. August 2007, dass die Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer entgegen der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Käuferschaft nicht nur aus dem Kaufpreis, sondern aus dem Kaufpreis, den Bau- sowie den Planungskosten bestehe. Die Handänderungssteuer betrage somit nicht nur Fr. 3'375.– für den Kaufpreis, sondern zusätzlich Fr. 11’610.– für die Bau- und Planungskosten (1,8 % von Fr. 645'000.–), ausmachend total Fr. 14'985.–.