Am 10. April 2007 erteilte die Gemeinde D. den Ehegatten A. die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen auf der Parzelle der Gemeinde D. Gbbl. Nr. 1000. Einige Tage später schlossen A. mit der X. AG einen Vertrag für Architekturleistungen auf der Grundlage von voraussichtlichen aufwandbestimmten Baukosten im Betrag von Fr. 615'000.– ab.