Nr. 1000 zu einem Kaufpreis von Fr. 187'500.–. Die Parteien stellten im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 19. Dezember 2006 (Urschrift von Notar E.) fest, dass die Käuferschaft frei sei, wann und wie sie das Vertragsobjekt überbauen wolle. Zudem bestätigte die Käuferschaft, dass sie weder mit der Verkäuferin noch mit Dritten einen Vertrag betreffend die Erstellung von schlüsselfertigen Bauten auf dem Vertragsobjekt abgeschlossen habe. Am 10. April 2007 erteilte die Gemeinde D. den Ehegatten A. die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen auf der Parzelle der Gemeinde D. Gbbl.