A. Am 12. Dezember 2006 vereinbarten die Ehegatten A. mit der X. AG einen Projektierungsauftrag für die Projektierung eines Einfamilienhauses nach der Modellvorgabe an der B.-Strasse im Ort C.. Die Kosten für diesen Projektierungsauftrag beliefen sich auf pauschal Fr. 30'000.–, wobei diese Zahlung bei einem definitiven Bauvertragsabschluss mit der X. AG am Kauf- resp. Werkpreis angerechnet wird. Eine Woche später verkaufte die Genossenschaft Y. den Ehegatten A. das unüberbaute Baulandgrundstück Gemeinde D. Gbbl. Nr. 1000 zu einem Kaufpreis von Fr. 187'500.–.