Handänderungssteuer (schlüsselfertige Baute) War im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs kein Werkvertrag abgeschlossen worden, ist die Handänderungssteuer gleichwohl auf dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn) zu erheben, wenn eine rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung zum Abschluss eines solchen bestand. Der drohende Verlust der bereits vor Abschluss der Kaufvertrages vereinbarten Projektierungskosten, schränkt die Freiheit der Landkäufer, mit wem sie das Bauprojekt letztlich verwirklichen wollen, entscheidend ein (Erw. 6).