5. Die JGK gelangt daher zum Schluss, dass der Dienstbarkeitsvertrag 27. Juni 2007 nicht im Grundbuch eingetragen werden kann, da nicht von allen aktuellen Miteigentümerinnen und Miteigentümern der Grundstücke Gemeinde D. Gbbl-Nr. 2000, 3000 und 4000 Vollmachten zur Unterzeichnung durch die Präsidentin der Miteigentümergemeinschaft "G." vorliegen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen. Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.