Er entbindet den Grundbuchverwalter auch nicht von seiner Prüfungspflicht und vermag den Grundbucheintrag nicht zu erwirken. Im Übrigen hatte der Grundbuchverwalter im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung die strittige Grundbuchanmeldung vom 29. Juni 2007 bereits abgewiesen, weshalb der Gemeindrat von Gemeinde D. in seiner Baubewilligung zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Dienstbarkeitsvertrag vom 27. Juni 2007 sei im Grundbuch eingetragen.