Der Hinweis des Gemeinderates von Gemeinde D. in der Baubewilligung vom 27. November 2007, wonach das Überbaurecht für Autogarage, Wegrecht und Grenzanbaurecht durch die Miteigentümer der Parzellen Nrn. 2000, 3000 und 4000 als öffentliche Urkunde betreffend Errichtung von Dienstbarkeiten mit Eintrag im Grundbuch am 27. Juni 2007 erteilt worden sei, bewirkt daher keine Heilung des Mangels der fehlenden Einstimmigkeit bzw. der unvollständigen Vollmachterteilung an die Präsidentin der Miteigentümergemeinschaft. Er entbindet den Grundbuchverwalter auch nicht von seiner Prüfungspflicht und vermag den Grundbucheintrag nicht zu erwirken.