Der Entscheid der Baubewilligungsbehörde über die Vorfrage ist bloss Bestandteil der Erwägungen zum Bauentscheid und nimmt an dessen Rechtskraft nicht teil; das Zivilgericht ist in einem allfälligen späteren Zivilprozess an die Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörde nicht gebunden (ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, 2007, Art. 2 N. 4a, mit Hinweisen). Der Hinweis des Gemeinderates von Gemeinde D. in der Baubewilligung vom 27. November 2007, wonach das Überbaurecht für Autogarage, Wegrecht und Grenzanbaurecht durch die Miteigentümer der Parzellen Nrn.