Eine Überbauungsordnung ordnet näher, wie bestimmte Teile des Gemeindegebietes zu überbauen und zu gestalten sind. Die Einhaltung zivilrechtlicher Vorschriften und Vereinbarungen werden in der Regel weder beim kommunalen Beschluss über die Überbauungsordnung noch bei der kantonalen Genehmigung geprüft. Die Überbauungsordnung verleiht daher der Beschwerdeführerin kein Recht, auch ohne einstimmigen Beschluss der Miteigentümergemeinschaft die Eintragung des Dienstbarkeitsvertrags durchzusetzen.