4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der Dienstbarkeitsvertrag müsse deshalb im Grundbuch eingetragen werden, weil die fraglichen Parzellen im Wirkungsbereich der Überbauungsordnung "E." lägen. Es könne nicht angehen, dass die Bauherrschaft und die Beschwerdeführerin durch das öffentliche Recht verpflichtet würden, Parkplätze an einer im Überbauungsplan bezeichneten Stelle zu errichten, und die privatrechtliche Absicherung dieser Parkplätze mit den not- 7 wendigen Dienstbarkeiten durch das Grundbuchamt abgelehnt bzw. verhindert werde.