In Würdigung von Lehre und Rechtssprechung ist demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der in der Nutzungsund Verwaltungsordnung vom 13. Februar 1989 enthaltene Art. 22, wonach es für die Belastung der Grundstücke lediglich einer 2/3 Mehrheit der Miteigentümerinnen und Miteigentümer bedarf, für die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger der ursprünglichen Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft "G.“ nicht bindend ist. Die Bevollmächtigung zugunsten der Präsidentin der Miteigentümergemeinschaft hätte demnach von allen 82 aktuellen Miteigentümerinnen und Miteigentümern erteilt werden müssen.