Vielmehr muss im Sinne einer Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass Vereinbarungen über die Belastung einer Sache zu beträchtlichen Veränderungen führen können und mit der Nutzung und Verwaltung nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Auch in der Lehre wird zudem die Ansicht vertreten, Vereinbarungen über die Belastung einer Sache seien nicht der Nutzungs- und Verwaltungsordnung zuzuordnen, weshalb eine Bindung allfälliger Rechtsnachfolger an solche Vereinbarungen entfalle (ARTHUR MEYER-HAYOZ, a.a.O, Art. 648 ZGB N. 26 und 649a ZGB N. 18; BRUNNER/WICHTERMANN, a.a.O, Art. 648 ZGB N. 28).