ten hafte (BGE 123 III 53). Diese vom Bundesgericht vorgenommene Differenzierung macht deutlich, dass der Begriff der Nutzung und Verwaltung nicht unbeschränkt ausgeweitet werden kann. Vielmehr muss im Sinne einer Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass Vereinbarungen über die Belastung einer Sache zu beträchtlichen Veränderungen führen können und mit der Nutzung und Verwaltung nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang stehen.