Eine scharfe Abgrenzung ist kaum möglich, doch je bedeutender die Konsequenzen einer Vereinbarung über die Sache sind, desto zurückhaltender ist eine Bindungswirkung für die Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger zu bejahen. Entsprechend hat das Bundesgericht etwa entschieden, dass Vereinbarungen über die Modalitäten des Unterhalts und die Aufteilung der Kosten betreffend eine gemeinschaftlich genutzte Parzelle gegenüber Rechtsnachfolgern Bindungswirkung entfalten können (ZBGR 83 [2002] S. 153 ff.), nicht jedoch eine Bestimmung, wonach der Erwerber einer Stockwerkeinheit solidarisch mit dem Veräusserer für die Bezahlung von fälligen gemeinschaftlichen Kosten und Las-