648 Abs. 2 ZGB). Rechtsgeschäfte über die Verfügung der Sache sind für die Miteigentümerge- 6 meinschaft zentral und führen zu einschneidenden Konsequenzen für die im Miteigentum stehende Sache. Es besteht daher qualitativ ein Unterschied zwischen den in Art. 647 ff. ZGB aufgeführten Nutzungs- und Verwaltungshandlungen einerseits und den Verfügungshandlungen nach Art. 648 Abs. 2 ZGB andererseits. Eine scharfe Abgrenzung ist kaum möglich, doch je bedeutender die Konsequenzen einer Vereinbarung über die Sache sind, desto zurückhaltender ist eine Bindungswirkung für die Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger zu bejahen.