647 Abs. 1 ZGB werden im Gesetz konkretisiert. Namentlich werden in den nachfolgenden Artikeln gewöhnliche und wichtige Verwaltungshandlungen sowie bauliche Massnahmen genannt (Art. 647a bis 647e ZGB). Im Einzelnen werden damit unter anderem die Vornahme von Ausbesserungen, die Änderung der Benutzungsweise oder der Abschluss von Mietverträgen sowie Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten vom Begriff der Verwaltung und Nutzung erfasst. Gesondert geregelt ist im Anschluss die Verfügung über die Sache, d.h. die Veräusserung, die Belastung sowie die Zweckänderung des Miteigentums (Art. 648 Abs. 2 ZGB).