Der Anmerkung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbuch kommt keine rechtsbegründende Wirkung zu (vgl. HEINZ REY, Die Grundlagen des Sachenrechts und des Eigentums, 2. Aufl. 2000, N. 705). Es ist für die Frage, ob der Beschluss über die Abänderung des Einstimmigkeitsprinzips nach Art. 648 Abs. 2 ZGB die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger bindet, daher nicht von Bedeutung, ob die Anmerkung im Grundbuch vorgenommen wurde oder nicht. Vielmehr ist zu prüfen, ob Vereinbarungen über die Abänderung des Einstimmigkeitsprinzips nach Art. 648 Abs. 2 ZGB der Verwaltungs- und Nutzungsordnung im Sinne von Art. 647 Abs. 1 ZGB zuzurechnen sind oder nicht.