3.3 Die Beschwerdeführerin führt an, dass die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit dem Erwerb ihrer Parzellen von der im Grundbuch angemerkten Nutzungs- und Verwaltungsordnung Kenntnis genommen und damit den darin enthaltenen Regeln zugestimmt hätten. Die vereinbarte 2/3-Mehrheit zur Beschlussfassung über die dingliche Belastung der Miteigentumsgrundstücke gelte folglich auch für die Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger eines Miteigentumsanteils.