5 chen Rechte und Pflichten. Umstritten ist indes der Umfang der von Art. 649a ZGB betroffenen Rechte und Pflichten, insbesondere die Frage, ob auch Vereinbarungen über die Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip nach Art. 648 Abs. 2 ZGB von dieser Norm erfasst werden (vgl. BRUNNER/WICHTERMANN, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 649a ZGB N. 3).