Art. 649a ZGB stellt im Grundsatz klar, dass die von den Miteigentümerinnen und Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen auch für die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger einer Miteigentümerin oder eines Miteigentümers und für die Erwerberin oder den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich sind. Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger tritt an die Stelle seiner Vorgängerin oder seines Vorgängers und übernimmt deren oder dessen gemeinschaftli-