Dieser Beschluss muss allerdings einstimmig gefasst worden sein. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung wurde gestützt auf Art. 647 Abs. 1 ZGB als Anmerkung in das Grundbuch eingetragen. Die Anmeldung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung zur Anmerkung setzt deren Unterzeichnung durch sämtliche Miteigentümerinnen und Miteigentümer voraus (Art. 79 Abs. 4 GBV). Aus der Anmerkung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung kann daher geschlossen werden, dass diese und mithin auch die Abweichung vom Einstimmigkeitserfordernis für die dingliche Belastung der Grundstücke von den damaligen Miteigentümerinnen und Miteigentümern - einstimmig beschlossen worden ist.