Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass das Einstimmigkeitserfordernis für die dingliche Belastung einer im Miteigentum stehenden Sache dispositiver Natur ist. Es ist daher unbestritten, dass die Miteigentümergemeinschaft "G.“ grundsätzlich eine abweichende Regelung zur Beschlussfassung über die Belastung ihrer Miteigentumsparzellen vereinbaren durfte. Art. 22 der Nutzungsund Verwaltungsordnung der Miteigentümergemeinschaft "G." sieht denn auch für den Beschluss der Miteigentümerversammlung über die dingliche Belastung der Grundstücke eine 2/3 Mehrheit vor. Dieser Beschluss muss allerdings einstimmig gefasst worden sein.