965 Abs. 3 ZGB, Art. 18 ff. GBV). Entspricht eine Anmeldung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so weist sie der Grundbuchverwalter ab (Art. 966 ZGB, Art. 24 Abs. 1 GBV). 3. 4 3.1 Zur Belastung einer Sache bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben (Art. 648 Abs. 2 ZGB).