2.2 Der Grundbuchverwalter darf gemäss Art. 965 Abs. 1 ZGB grundbuchliche Verfügungen (Eintragung, Änderung, Löschung) nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vornehmen. Der Ausweis über das Verfügungsrecht wird durch den Nachweis erbracht, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuchs verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat (Art. 965 Abs. 2 ZGB, Art. 15 und 16 GBV). Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt im Nachweis, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist (Art. 965 Abs. 3 ZGB, Art. 18 ff.