2. 2.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die Präsidentin der Miteigentümergemeinschaft "G." aufgrund der vorliegenden Vollmachten der Miteigentümerinnen und Miteigentümer zur Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags rechtsgenüglich bevollmächtigt war. Sie stützt sich dabei auf folgende Bestimmung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümergemeinschaft "G.": Art. 22: Beschlussfassung Die Miteigentümerversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit einfacher Mehrheit, soweit nicht von Gesetzes wegen oder in dieser Nut- zungs- und Verwaltungsordnung ein anderes Quorum vorgeschrieben ist [...].