B. Gegen die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes führt die einfache Gesellschaft, bestehend aus der X. AG und der einfachen Gesellschaft A., B. und C., mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 Verwaltungsbeschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) und beantragt, die Abweisungsverfügung vom 12. November 2007 sei aufzuheben und die Grundbuchanmeldung Nr. 4931 vom 29. Juni 2007 (Dienstbarkeitsvertrag) sei im Grundbuch zu vollziehen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Grundbuchamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde.