A. Die einfache Gesellschaft, bestehend aus der X. AG und der einfachen Gesellschaft A., B. und C., ist Eigentümerin der Parzelle Gemeinde D. Gbbl-Nr. 1000. Ein auf dieser Parzelle geplantes Projekt fand Eingang in die Überbauungsordnung "E.“ Ortsteil F., die vom Gemeinderat von Gemeinde D. am 27. März 2002 bzw. vom Grossen Gemeinderat von Gemeinde D. am 6. Mai 2002 beschlossen wurde.