Vereinbarungen über die Belastung einer Sache sind jedoch nicht der Nutzungsund Verwaltungsordnung zuzuordnen, weshalb eine Bindung allfälliger Rechtsnachfolger an solche Vereinbarungen entfällt. Die in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung enthaltene Bestimmung, wonach es für die Belastung der Grundstücke lediglich einer 2/3 Mehrheit der Miteigentümerinnen und Miteigentümer bedarf, ist für die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger der ursprünglichen Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft daher nicht bindend. Die Bevollmächtigung zur Unterzeichnung eines Dienstbarkeitsvertrages muss demnach von allen aktuellen Miteigentümerinnen und Miteigentümern erteilt werden.