Die von den Miteigentümerinnen und Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger einer Miteigentümerin oder eines Miteigentümers und für die Erwerberin oder den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich. Vereinbarungen über die Belastung einer Sache sind jedoch nicht der Nutzungsund Verwaltungsordnung zuzuordnen, weshalb eine Bindung allfälliger Rechtsnachfolger an solche Vereinbarungen entfällt.