Zur Belastung einer Sache bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben (Art. 648 Abs. 2 ZGB). Die von den Miteigentümerinnen und Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger einer Miteigentümerin oder eines Miteigentümers und für die Erwerberin oder den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.