9. Aufgrund der gesamten Umstände gelangt die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zum Schluss, dass im vorliegenden Fall bezüglich des noch herzustellenden Wohnbauteils die Übereignung und nicht dessen Herstellung im Vordergrund stand. Der Wille der Vertragsparteien war darauf ausgerichtet, der Käuferin eine schlüsselfertige Baute nach Massgabe der Gesamtbaubewilligung zu übertragen. Die Gebäudevollendung konnte von der Käuferin denn auch nicht massgeblich beeinflusst werden. Die Handänderungssteuer ist deshalb auf dem Gesamtbetrag von Landpreis und Werklohn zu erheben, und die gegen die Einspracheverfügung erhobene Beschwerde ist abzuweisen.