Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit dem Kaufvertrag über das fragliche Grundstück auch den Werkvertrag zur Fertigstellung des teilweise bereits errichteten Gesamtbauprojektes von der Verkäuferin übernommen. Die Wohnbaute stellt keine Infrastruktureinrichtung dar. Inwiefern damit