Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Landwert direkten Einfluss auf den Kaufpreis hat, welcher Grundlage für die Berechnung der Handänderungssteuer ist und sich insoweit durchaus auf die Höhe der Handänderungssteuer auswirkt. Könnte das hier zur Diskussion stehende Grundstück rein gewerblich genutzt werden und hätte das wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht einen höheren Landwert zur Folge, wäre der Kaufpreis sicherlich auch höher angesetzt worden, was wiederum eine höhere Handänderungssteuer zur Folge gehabt hätte. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden.