Wie bereits ausgeführt wurde, müssen sich sämtliche Bauprojekte an die geltende baurechtliche Grundordnung halten. Ob eine andere als die im jeweiligen Zonenplan vorgesehene Nutzungsart positiven Einfluss auf den Landwert hätte, kann bei der Berechnung der Handänderungssteuer nicht massgebend sein. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Landwert direkten Einfluss auf den Kaufpreis hat, welcher Grundlage für die Berechnung der Handänderungssteuer ist und sich insoweit durchaus auf die Höhe der Handänderungssteuer auswirkt.