Daraus ergebe sich, dass der Wohnteil im Sinne einer „Fertigstellungspflicht“ zur Erfüllung der Auflagen aus dem Zonenplan übernommen worden sei. Die JGK habe in einem Entscheid vom 23. Februar 2005 im Zusammenhang mit der Übernahme eines Infrastrukturentscheides festgehalten, dass bei Überbindung von Verträgen, welche aufgrund einer gesetzlichen Auflage abgeschlossen worden seien, keine Handänderungssteuer auf dem Betrag des Werkpreises zu entrichten sei, auch wenn die Verkäuferschaft von den Erstellungskosten entlastet werde. Der vorliegende Sachverhalt sei analog zu beurteilen, da die Wohnbauetappe als Bestandteil der ÜO erstellt werden müsse.