8. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der Wohnbauanteil sei unumgänglicher Bestandteil des bewilligten Bauprojektes, und sie sei verpflichtet gewesen, diesen entsprechend zu realisieren. Aus einer von ihr in Auftrag gegebenen hypothetischen Berechnung des Landwertes gehe hervor, dass die Wohnnutzung den Landpreis negativ beeinflusse. Daraus ergebe sich, dass der Wohnteil im Sinne einer „Fertigstellungspflicht“ zur Erfüllung der Auflagen aus dem Zonenplan übernommen worden sei.