Wie bereits festgehalten wurde, räumt die Beschwerdeführerin denn in ihren Schlussbemerkungen von 10. Januar 2008 auch selbst ein, das Bauprojekt für die Erstellung der Wohnungen sei bereits bewilligt gewesen, so dass keine wesentlichen Dispositionen betreffend die Art und Nutzung mehr hätten getroffen werden können. Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr frei war, wann und wie sie das gekaufte Grundstück überbauen wollte, ist entgegen ihrer Auffassung nicht nur Folge der ZPP, sondern der gesamten Umstände, insbesondere der Tatsachen, dass das Projekt „F.“ gesamthaft bewilligt wurde.