12 dann kaum Spielraum verblieben wäre, wenn sie sich dazu entschlossen hätte, für den Wohnbau ein neues Projekt auszuarbeiten. Wie bereits festgehalten wurde, räumt die Beschwerdeführerin denn in ihren Schlussbemerkungen von 10. Januar 2008 auch selbst ein, das Bauprojekt für die Erstellung der Wohnungen sei bereits bewilligt gewesen, so dass keine wesentlichen Dispositionen betreffend die Art und Nutzung mehr hätten getroffen werden können.