Bei wesentlichen Änderungen der Gestaltung hätte somit erneut eine Baubewilligung eingeholt werden müssen, was gestützt auf die obigen Ausführungen als nicht sinnvoll und nicht realistisch erachtet werden muss. Zudem waren die beiden Gewerbebauten bei Vertragsschluss bereits fertig gestellt, so dass der Beschwerdeführerin auch